
DER ABLAUF
Wir wissen, dass Sie viele Fragen an uns haben. Wir wissen aus Erfahrung auch, dass die meisten der gestellten Fragen sich stetig wiederholen. Deshalb hier
kurz eine Auflistung der am häufigsten gestellten Fragen und Antworten zum Insolvenzverfahren in Frankreich:
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Die wohl wichtigste und auch am schwierigsten zu beantwortende Frage zum Thema Insolvenz Frankreich ist die der Kosten. Wir möchten deshalb an dieser Stelle
den einen oder anderen Punkt klarstellen. Es fallen folgende Kosten an:
Unsere Honorarkosten & Anwaltskosten
Wir erbringen für Sie Leistungen wie betriebswirtschaftliche Analysen, Vorprüfungen, Vorbereitung und weitere anfallende Optionen. Diese Leistungen sind zum Teil abhängig vom
Arbeitsaufwand und müssen entsprechend honoriert werden.
Wie bereits an anderer Stelle mitgeteilt, arbeiten wir, sofern nötig bzw. gesetzlich vorgesehen, gemeinsam mit Juristen und Steuerberatern um die
Interessen unserer Mandaten durchzusetzen. Diese berechnen Ihre Leistungen auf gesetzlich geregelter Basis.
Im Regelfall gilt auch hier der Grundsatz: Die am Ende anfallende Gebührenrechung ist stark abhängig vom Aufwand. Mandaten die mit einer
Schuldsumme von beispielsweise 250.000 Euro bei 5 Gläubigern abzuwickeln sind, werden im Regelfall entsprechend günstiger berechnet als Mandanten die beispielsweise
eine Schuldsumme von 15.000.000 Euro bei 100 oder mehr Gläubigern aufweisen.
Erfahrungswerte belegen, dass die anwaltlichen Rechnungen sich in einem Spektrum von
5.000 bis 10.000 Euro bewegen, abhängig von der Schuldsumme, der Anzahl
der Gläubiger und der mit der Durchführung verbundenen Aufwendungen. Insofern kann hier keine genauere Angabe erfolgen da die anwaltlichen Kosten hier sehr
individuell zu betrachten sind.
Alle Beratungsleistungen bis zur Vertragsvereinbarung sind jedenfalls kostenlos
und für beide Seiten unverbindlich. Wenn es zu einer vertraglichen Vereinbarung
kommt, erhalten Sie einen Fixpreis, der alle Kosten lt. vertraglicher
Vereinbarung bis zum Ende des Verfahrens beinhaltet.
Gerichtskosten
Genau wie in Deutschland oder Österreich ist auch die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in Frankreich verknüpft mit entsprechenden Gerichtskosten.
Kosten zur Schaffung des geforderten Umfeldes
Sie benötigen einen festen Wohnsitz in Frankreich um überhaupt für ein gerichtliches Insolvenzverfahren in Frage zu kommen. Dass heißt grundsätzlich,
es fallen zum einen monatliche Mietzahlungen an, zum anderen auch entsprechende Nebenleistungen (Strom, Telefon, etc.)
Letztendlich entscheiden allein Sie über diesen Kostenrahamen so dass auch hier nur schwerlich ein Kostenpunkt definiert werden kann. Reell gerechnet müssen Sie
einen monatlichen Betrag von etwa 500,00 Euro als Fixkosten für einen Zeitraum von etwa 12-18 Monaten kalkulieren.
Wird mir die Restschuldbefreiung auf jeden Fall erteilt?
Nein. Genau wie im Insolvenzverfahren in Deutschland oder Österreich wir Ihnen niemand eine schriftliche Garantie i.S. Restschuldbefreiung
ausstellen. Ziel eines Insolvenzverfahrens in Frankreich wird zwar immer die Restschuldbefreiung sein, aber NUR DAS GERICHT ALLEIN trifft diese alles entscheidende Frage.
Grundsätzlich gilt: Wenn das Gericht feststellt, dass Sie innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht in der Lage sind Ihre
Verbindlichkeiten zu tilgen, wird man Ihnen die angestrebte Restschuldbefreiung erteilen, sofern Sie die vom Gericht verlangten und auferlegten Bestimmungen eingehalten haben.
Erreiche ich ich die Restschuldbefreiung
tatsächlich innerhalb von maximal 18 Monaten?
Nein. Der angegebene Zeitraum von 12-14 Monaten bzw. 18 Monaten ist nicht als verbindlich sondern vielmehr als Richtwert anzusehen. In einem Fall kann es sehr
schnell zur Restschuldbefreiung kommen, im anderen Fall kann es etwas länger dauern. Wir sind nicht in der Lage die Entscheidungen des zuständigen Richters vorauszusehen oder zu beeinflussen.
Kann ich meinen Wohnsitz in Frankreich anmelden
und dennoch in Deutschland oder Österreich arbeiten?
Ja und nein. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Letztendlich hängt es a) davon ab welchen Beruf Sie ausüben und b) wie sich die Zusammenhänge darstellen lassen.
Kaum ein Richter wird Ihnen glauben schenken wenn Sie einen Wohnsitz in Frankreich anmelden und gleichzeitig in einer mehreren hundert Kilometer entfernten
Stadt in Deutschland oder Österreich einer örtlich gebundenen Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Angestellter nachkommen. Anders verhält es sich unter
Umständen, wenn Sie z.B. einer reisenden Tätigkeit nachgehen und sich grenzübergreifend bewegen.
Sie sehen - auch hier kommt es im Einzelfall auf die tatsächlichen Gegebenheiten und deren Darstellung an.
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